+++Aktuell+++
Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt
Seit dem 09.03.2011 darf nur noch einmal pro Jahr Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Auszug Amtsblatt Nr.6/2011:
Rechtsgrundlage: Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung -ThürPflanzAbfV - vom 02.03.1993 [GVBl. S.232], zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Thür. Pflanzenabfall- Verordnung vom 03.08.2010 [GVBl. S. 261]) Auf Grund des § 4 Abs. 1 ThürPflanzAbfV in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG – vom 27.09.1994 [BGBl. I S. 2705], zuletzt geändert am 11.08.2010 [BGBl. I S. 2986]) trifft das Landratsamt Greiz als sachlich und örtlich zuständige Behörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Im Gebiet des Landkreises Greiz ist das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, in der Zeit
vom 01. April bis einschließlich 15. April eines jeden Jahres gestattet.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Greiz in Kraft
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Auszug Ende